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KI-Schulungspflicht für Sprachschulen: Was Artikel 4 wirklich verlangt — und was nicht

Von Margarita Votteler, C1-Prüferin seit 2009 · 27. Juli 2026 · 7 Min. Lesezeit

Rechtsstand dieses Artikels: 27. Juli 2026. Seit dem 27. Juli 2026 ist Art. 4 KI-VO eine Bemühens-Pflicht (Digital Omnibus) — kein garantiertes Niveau, kein Zertifikat vorgeschrieben, Dokumentation ja. Die aktuelle Einordnung steht auf der Startseite unter „Rechtsstand".

Artikel 4 der KI-Verordnung hat 2026 gleich zwei wichtige Daten bekommen: Seit dem 2. August läuft die Marktüberwachung, und seit dem 27. Juli ist die Vorschrift selbst entschärft. Wer dir heute noch mit „Pflichtschulung, sonst Bußgeld!" einen Kurs verkauft, arbeitet mit der alten Fassung. Was wirklich gilt, ist entspannter. Ein Freifahrtschein ist es nicht.

Kurze Antwort

Artikel 4 der KI-Verordnung gilt seit Februar 2025 für jede Sprachschule, in der beruflich KI genutzt wird, also praktisch jede. Ursprünglich mussten Betreiber ausreichende KI-Kompetenz ihres Personals „sicherstellen". Seit der Digital-Omnibus-Verordnung (in Kraft seit 27. Juli 2026) müssen sie sie nur noch „fördern"; ein bestimmtes Niveau schuldet niemand mehr. Erledigt ist das Thema damit nicht: Belegen können, wer geschult wurde und wie aktuell, willst du weiterhin. Und wer als Träger fürs BAMF arbeitet, hat dort ohnehin die härtere Vorgabe. Ein direktes Bußgeld für Artikel 4 gab es übrigens nie, auch vor der Entschärfung nicht.

Was sich im Juli 2026 geändert hat — und was nicht

Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 hat den Wortlaut von Artikel 4 nach übereinstimmender Einordnung mehrerer Kanzleien und Verbände deutlich abgeschwächt: Aus der Pflicht, Kompetenz sicherzustellen, wurde die Pflicht, Maßnahmen zu ihrer Förderung zu ergreifen. (Eine einzelne Stimme liest die Änderung enger; an der Praxisempfehlung unten ändert das nichts.)

Das nimmt Druck raus. Drei Dinge bleiben trotzdem, wie sie waren. Der Personenkreis: Angestellte, Verwaltung und Honorarkräfte, die in deinem Auftrag KI nutzen, sind weiter gemeint. Die Erwartung an die Maßnahmen: Sie müssen zur Rolle passen und aktuell sein, und darauf schaut auch die Bundesnetzagentur, die in Deutschland seit Sommer 2026 die Aufsicht führt. Und für Integrationskurs- und Berufssprachkursträger das Wichtigste: Das BAMF verlangt von Trägern ausdrücklich sicherzustellen, dass alle Mitarbeitenden ausreichend geschult sind, samt Dokumentation. Der weichere EU-Wortlaut hilft dir im AZAV-Audit also nicht weiter.

Wer unter die Regel fällt

Die Verordnung unterscheidet „Anbieter" (die KI-Systeme bauen) und „Betreiber" (die sie nutzen). Deine Sprachschule ist Betreiber, sobald ein einziges KI-Tool beruflich im Einsatz ist: ChatGPT, Copilot, Gemini, DeepL, ein KI-Feature im Verwaltungsprogramm. Das trifft realistisch auf fast jede Schule zu.

Die Verantwortung endet auch nicht bei den Festangestellten. Artikel 4 nennt ausdrücklich „andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind", also auch deine Honorarkräfte, wenn sie KI für deinen Unterricht einsetzen. Warum das für Sprachschulen und Kursträger besonders heikel ist (Stichwort Herrenberg-Urteil), steht in einem eigenen Artikel.

Und dann die Verwaltung. Aus meinen Schulungen weiß ich: An sie denkt fast niemand. Dabei sitzt das größte Datenrisiko selten im Klassenraum, sondern im Büro, wo Teilnehmerdaten, Abrechnungen und bei Kursträgern auch BAMF-Unterlagen durch die Hände gehen. Wer dort KI nutzt, braucht die Schulung genauso.

Was „ausreichende KI-Kompetenz" konkret heißt

Das Gesetz definiert keinen Stundenumfang und keinen Lehrplan. „Ausreichend" bemisst sich an der Rolle: Eine Lehrkraft, die mit KI Übungen erstellt und Texte korrigieren lässt, braucht anderes Wissen als eine Verwaltungskraft, die Behördenmails formuliert.

Ein brauchbarer gemeinsamer Kern sieht so aus: verstehen, was Sprachmodelle können und was nicht (Halluzinationen, Schmeichel-Tendenz), wissen, welche Daten nie in ein offenes KI-Tool gehören, und die verbotenen Praktiken der Verordnung kennen. Für Lehrkräfte kommt der didaktische Teil dazu, etwa warum ChatGPT-Lob und echte Prüfungsbewertung zwei verschiedene Welten sind — als Prüferin sehe ich diesen Unterschied seit 2009 an echten Texten. Für die Verwaltung: der sichere Umgang mit Teilnehmerdaten.

Was Artikel 4 NICHT verlangt

Hier lohnt sich Klarheit, denn der Markt ist voll von Angst-Marketing:

  • Kein Pflicht-Zertifikat einer bestimmten Stelle. TÜV-Siegel sind Marketing, keine Rechtslage.
  • Kein Präsenzseminar. Selbstlernen mit Dokumentation und Test ist vollwertig.
  • Kein direktes Bußgeld. Die oft zitierten „bis zu 35 Millionen Euro" beziehen sich auf verbotene KI-Praktiken, nicht auf fehlende Schulungen.

Ignorieren lässt sich das Thema trotzdem nicht. Seit dem 2. August 2026 ist die Marktüberwachung aktiv, und wenn durch einen KI-Fehler ein Schaden entsteht, der auf fehlende Schulung zurückgeht, hast du ein Haftungsproblem. Aber wer dir mit Bußgeld-Panik einen Kurs verkaufen will, hat die Verordnung nicht gelesen. Oder er hofft, dass du sie nicht liest.

Der Nachweis ist das eigentliche Produkt

Im Ernstfall zählt nicht, ob geschult wurde, sondern ob du es belegen kannst. Ein belastbarer Nachweis hat drei Teile: ein Schulungsregister (welche Person hat wann welche Inhalte abgeschlossen, mit welchem Ergebnis), ein Zertifikat oder eine Bestätigung pro Person, und eine schriftliche KI-Leitlinie, die den erlaubten Umgang mit KI-Tools regelt.

Der Unterschied, ganz praktisch: „Alle Kollegen haben im Frühjahr ein Webinar zu KI angeschaut" ist kein Nachweis. „Frau Aydin hat am 14.09.2026 den Kurs X (4,5 Stunden, Module A1–B6) mit 85 % im Abschlusstest bestanden, Zertifikat liegt vor, Auffrischung fällig 09/2027" ist einer.

Fünf Schritte für deine Schule

  1. Inventur: Welche KI-Tools sind bei euch im Einsatz, offiziell und inoffiziell? Die inoffiziellen sind die wichtigeren.
  2. Personenkreis festlegen: alle Lehrkräfte inklusive Honorarkräfte, plus Verwaltung.
  3. Schulung wählen, die zu Sprachschulen passt, mit Unterrichts- und Verwaltungsbezug statt generischer Beispiele.
  4. Dokumentieren: Register, Zertifikate, Leitlinie.
  5. Aktuell halten. Allein 2026 wurde Artikel 4 selbst umgeschrieben. Ein aktueller Nachweis ist mehr wert als ein zwei Jahre alter.

Wenn du das nicht von Hand zusammenbauen willst: Genau dafür baue ich die KI-DaF-Mitgliedschaft — laufende Schulung statt Einmal-Kurs, Zertifikat und Schulungsregister entstehen nebenbei.

FAQ

Gilt das auch für kleine Sprachschulen mit drei Lehrkräften?

Ja. Artikel 4 kennt keine Untergrenze nach Größe oder Umsatz. Der Umfang der Maßnahmen darf aber zur Rolle und zum Risiko passen, und der ist bei einer kleinen Schule überschaubar.

Reicht ein kostenloses Verlags-Webinar als Nachweis?

Als Wissensquelle gern. Als Nachweis kaum: Es fehlen Teilnahmebeleg pro Person, Inhaltsdokumentation und Erfolgskontrolle. Ohne diese drei Dinge kannst du im Audit nicht zeigen, wer was gelernt hat.

Müssen Honorarkräfte auch geschult werden?

Ja, sobald sie im Auftrag der Schule mit KI arbeiten. Daran hat der Omnibus nichts geändert. Ab 2028 verschärft das Herrenberg-Urteil die Lage zusätzlich, weil viele Honorarkräfte dann angestellt werden müssen. Mehr dazu hier.

Was ist am 2. August 2026 passiert?

Seitdem sind die nationalen Marktüberwachungsbehörden zum AI Act im Amt, in Deutschland die Bundesnetzagentur. Eine Razzia-Welle gab es erwartungsgemäß nicht. Im Anlassfall — Beschwerde, Vorfall, Prüfung — kann die Behörde den Kompetenz-Nachweis aber verlangen. Wer dann ein Register vorlegt, ist fertig mit dem Gespräch.


Einordnung für die Praxis, keine Rechtsberatung. Stand: 26. August 2026, Digital-Omnibus-Verordnung berücksichtigt.