Gilt die KI-Schulungspflicht auch für Honorarkräfte? Ja — und ab 2028 erst recht
Von Margarita Votteler, C1-Prüferin seit 2009 · 27. Juli 2026 · 6 Min. Lesezeit
Rechtsstand dieses Artikels: 27. Juli 2026. Seit dem 27. Juli 2026 ist Art. 4 KI-VO eine Bemühens-Pflicht (Digital Omnibus) — kein garantiertes Niveau, kein Zertifikat vorgeschrieben, Dokumentation ja. Die aktuelle Einordnung steht auf der Startseite unter „Rechtsstand".
„Unsere Lehrkräfte sind Honorarkräfte — die schulen sich selbst." Diesen Satz höre ich in Gesprächen mit Sprachschulen und Kursträgern ständig, wenn es um die KI-Schulungspflicht geht. Er ist bequem. Und er ist falsch: heute schon wegen des Wortlauts der KI-Verordnung, und ab 2028 endgültig wegen eines Urteils, das mit KI gar nichts zu tun hat.
Kurze Antwort
Ja, die Verantwortung liegt bei der Schule, auch für Honorarkräfte. Artikel 4 der KI-Verordnung verpflichtet Betreiber, für KI-Kompetenz „ihres Personals und anderer Personen zu sorgen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind". Eine Honorarlehrkraft, die für deinen Kurs mit ChatGPT Übungen baut oder Texte korrigieren lässt, arbeitet in deinem Auftrag mit KI. Daran hat auch die Entschärfung durch den Digital Omnibus (Juli 2026) nichts geändert: Aus „sicherstellen" wurde „fördern", der Personenkreis „im Auftrag" blieb unangetastet. Und ab dem 1. Januar 2028 stellt sich die Frage gar nicht mehr. Dann greift das Herrenberg-Urteil voll, und aus vielen Honorarkräften werden Angestellte.
Warum „im Auftrag" die Honorarkraft einschließt
Die Verordnung knüpft nicht am Arbeitsvertrag an, sondern an der Tätigkeit. Entscheidend ist nicht, ob jemand angestellt oder selbständig ist, sondern ob die Person für deine Schule KI einsetzt. Der Unterricht läuft unter deinem Namen, die Teilnehmer sind deine Kunden, das Kursmaterial trägt dein Logo. Wenn dabei KI im Spiel ist, kannst du die Kompetenzfrage nicht an den Honorarvertrag delegieren.
Praktisch heißt das nicht, dass du jede Honorarkraft zwingen musst. Es heißt: Du musst dafür sorgen, also eine Schulung anbieten oder verlangen und den Stand dokumentieren. Eine Schule, die sagen kann „alle bei uns eingesetzten Lehrkräfte haben Kurs X mit Zertifikat abgeschlossen", hat ihre Aufgabe erfüllt. Eine Schule, die sagt „das ist Sache der Freien", hat sie nicht.
Das Herrenberg-Urteil in 90 Sekunden
2022 entschied das Bundessozialgericht über eine Musikschullehrerin aus Herrenberg: Wer als Lehrkraft fest in den Betrieb einer Bildungseinrichtung eingebunden ist (Stundenplan, Räume, Kurskonzept der Schule), ist in Wahrheit abhängig beschäftigt, nicht selbständig. Für die Weiterbildungsbranche war das ein Erdbeben. Nach diesem Maßstab arbeiten die meisten Honorarlehrkräfte an Sprachschulen, bei Integrationskursträgern und an Volkshochschulen in Scheinselbständigkeit; bei Integrationskursen wird der Anteil auf rund 75 Prozent geschätzt.
Der Gesetzgeber hat mit einer Übergangsregel (§ 127 SGB IV) Zeit gekauft, zuletzt im März 2026 verlängert bis zum 31. Dezember 2027. Ab dem 1. Januar 2028 gilt: anstellen oder echte Selbständigkeit nachweisen können. Sonst drohen Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge.
Was beides zusammen bedeutet
Zwei Wellen treffen sich bei genau deiner Zielgruppe von Mitarbeitenden. Seit dem 2. August 2026 überwachen die Behörden die KI-Verordnung, in Deutschland die Bundesnetzagentur; für Integrationskursträger hat das BAMF ohnehin klargestellt, dass alle Mitarbeitenden nachweisbar geschult sein müssen. Und ab dem 1. Januar 2028 werden aus vielen Honorarkräften Angestellte, womit aus der Auftrags-Formulierung eine klassische, unbestreitbare Arbeitgeberpflicht wird.
Die kluge Konsequenz: Wer seine Honorarkräfte jetzt in die KI-Schulung einbezieht, erledigt die heutige Aufgabe und die von 2028 in einem Zug. Nebenbei entsteht ein Argument im Wettbewerb um gute Lehrkräfte, denn ein Zertifikat, das die Lehrkraft behält und bei jedem Auftraggeber vorzeigen kann, ist für Freie ein echter Mehrwert. Aus fünfzehn Jahren Erwachsenenbildung weiß ich, wie selten ein Auftraggeber Freien etwas anbietet, das sie mitnehmen dürfen.
Was du jetzt konkret tust
Verschaff dir zuerst einen Überblick, welche deiner Lehrkräfte KI im Unterricht oder in der Vorbereitung nutzen, angestellt oder frei. Realistische Annahme: mehr, als du denkst. Nimm dann die Honorarkräfte in dieselbe Schulung auf wie das Stammpersonal; getrennte Standards kannst du ab 2028 ohnehin nicht mehr halten. Und dokumentiere alles in einem Schulungsregister: wer, wann, was, Ergebnis. Was Artikel 4 nach der Entschärfung von 2026 noch verlangt und wie ein belastbarer Nachweis aussieht, steht im Grundlagen-Artikel zur Schulungspflicht.
Für genau diese Konstellation baue ich die KI-DaF-Mitgliedschaft: laufende Schulung statt Einmal-Kurs, personenbezogene Zertifikate, die die Lehrkraft behält, und ein Register für die Schule.
FAQ
Muss die Honorarkraft die Schulung selbst bezahlen?
Die Verantwortung aus Artikel 4 liegt beim Betreiber, also bei der Schule. Ob sie die Schulung stellt, bezuschusst oder als Auftragsbedingung verlangt, ist Verhandlungssache. Fair und üblich: Die Schule zahlt, die Lehrkraft behält das Zertifikat und kann es bei anderen Auftraggebern vorzeigen.
Was, wenn eine Honorarkraft KI nur privat nutzt, nicht für den Unterricht?
Die Regel knüpft an die Nutzung im Auftrag der Schule an. Wer für deine Kurse nachweislich ohne KI arbeitet, fällt nicht darunter. Aber sei ehrlich: Weißt du das? Eine kurze Grundschulung für alle ist meist einfacher als eine Einzelfallprüfung, wer wann welches Tool anfasst.
Wird die Übergangsregel nicht einfach nochmal verlängert?
Möglich. Sie wurde schon einmal verlängert, und die Verbände lobbyieren weiter. Verlass dich trotzdem nicht darauf, denn die Kompetenz-Anforderung aus Artikel 4 gilt unabhängig davon schon jetzt: seit Juli 2026 in entschärfter Form, für BAMF-Träger unverändert streng. Herrenberg verschiebt nur den Zeitpunkt, ab dem sie unbestreitbar deine Arbeitgeberpflicht ist.
Gilt das auch für VHS-Kursleitende?
Ja, dieselbe Logik: Volkshochschulen sind Betreiber im Sinne der Verordnung, und Kursleitende arbeiten in ihrem Auftrag. Das Herrenberg-Urteil trifft die VHS-Welt sogar mit voller Wucht — es stammt aus der kommunalen Musikschul-Welt.
Einordnung für die Praxis, keine Rechtsberatung. Stand: 26. August 2026, Digital-Omnibus-Verordnung berücksichtigt.